| Statuten |
I. Name und SitzArt. 1 Unter dem Namen Skiclub St. Jost Oberägeri besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) mit Sitz in Oberägeri. Er gehört mit all seinen Mitgliedern dem Schweizerischen Skiverband (Swiss-Ski) und dem Zentralschweizerischen Skiverband (ZSSV) an.
II. ZweckArt. 2 Der Skiclub St. Jost Oberägeri bezweckt die Förderung und Pflege des Wintersports sowie die Kameradschaft und Geselligkeit und wahrt die Interessen der Skiclubmitglieder im Tätigkeitsbereich des Skiclubs. Der Zweck wird durch folgende im Vordergrund stehenden Aktivitäten erreicht:
Der Skiclub St. Jost Oberägeri ist sowohl politisch wie konfessionell neutral.
III. MitgliedschaftMitgliederkategorien
Art. 3
Mitglieder des Skiclubs St. Jost Oberägeri sind:
Aktivmitglieder
Art. 4
Aktivmitglieder Senioren sind Skiclubmitglieder, die das 19. Alterjahr zurückgelegt haben. Sie sind gegenüber dem Skiclub St. Jost Oberägeri und gegenüber Swiss-Ski beitragspflichtig. Es werden unterschieden:
Art. 5
Aktivmitglieder Junioren sind Skiclubmitglieder nach zurückgelegtem 14. Altersjahr, bis sie das 19. Altersjahr vollendet haben. Sie sind gegenüber dem Skiclub sowie Swiss-Ski beitragspflichtig.
Art. 6
Wer 25 Jahre Verbandszugehörigkeit als Aktivmitglied ausweist, kann vom Skiclub zum SWISS-SKI-Veteranen ernannt werden. Als solcher hat er Anrecht auf das SWISS-SKI-Abzeichen mit Silberrand, welches vom Skiclub gestiftet wird. Sie sind gegenüber Swiss-Ski beitragspflichtig.
Skiclubehrenmitglieder
Art. 7
Skiclubehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Skiclub besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt. Die Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder; sie bezahlen dem Skiclub St. Jost Oberägeri keinen Mitgliederbeitrag. Der Skiclub bezahlt den Swiss-Ski Beitrag. Skiclubfreimitglieder Art. 8 Skiclubfreimitglieder sind Mitglieder, die sich um den Skiclub besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Skiclubfreimitgliedern ernannt. Die Skiclubfreimitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder; sie bezahlen dem Skiclub St. Jost Oberägeri keinen Mitgliederbeitrag. Gegenüber Swiss-Ski bleiben sie beitragspflichtig. Freimitglieder Swiss-Ski Art. 9 Freimitglieder sind Skiclubmitglieder, die Swiss-Ski während 40 Jahren angehört haben (die Jahre als JO-Mitglied zählen nicht). Der Vorstand meldet Swiss-Ski die Ernennung zum Swiss-Ski Freimitglied. Swiss-Ski Freimitglieder erhalten das Swiss-Ski-Abzeichen mit Goldrand. Sie sind gegenüber dem Skiclub St. Jost Oberägeri sowie Swiss-Ski nicht beitragspflichtig. Mitglieder der Jugendorganisation (JO) Art. 10 Der Jugendorganisation JO können Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr angehören. Sie sind nicht beitragspflichtig. Gönner Art. 11 Gönner sind natürliche oder juristische Personen, welche den Skiclub mit freiwilligen Beiträgen unterstützen. Sie sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Gönner sind nicht Mitglied bei Swiss-Ski und haben Swiss-Ski gegenüber keine Rechte.
Aufnahme von Skiclubmitgliedern Art. 12 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Aufnahmegesuche sind beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Ende der Mitgliedschaft Art. 13 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds sowie durch Auflösung des Skiclubs St. Jost Oberägeri. Eine Austrittserklärung aus dem Skiclub St. Jost Oberägeri muss dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Mitgliedschaft für das laufende Geschäftsjahr als erneuert. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch nach 3 Jahren, sofern ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Skiclub wiederholt nicht nachkommt. Ein erneuter Beitritt ist zulässig. Ein Mitglied, das durch sein Verhalten dem Ansehen oder den Interessen des Skiclubs in grober Weise geschadet hat, kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Skiclub St. Jost Oberägeri ausgeschlossen werden.
Mitgliederbeitrag und Haftung Art. 14 Der Mitgliederbeitrag des Skiclubs St. Jost Oberägeri wird von der Generalversammlung jährlich festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag beträgt höchstens Fr. 50 pro Mitglied. Für Neueintritte kann die Generalversammlung zusätzlich Eintrittsgebühren festlegen.
Art. 15 Für die Verbindlichkeit des Skiclubs St. Jost Oberägeri haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitgliedes oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.
Rechte und Pflichten Art. 16 Alle Mitglieder, mit Ausnahme der JO-Mitglieder, haben das gleiche Stimmrecht (Pro-Kopf-Stimmrecht). Nach vollendetem 18. Alterjahr kann jedes Mitglied in den Vorstand gewählt werden.
Art. 17 Wer gegenüber dem Skiclub und/oder Swiss-Ski oder dem ZSSV beitragspflichtig ist, bezahlt den entsprechenden Jahresbeitrag bis spätestens am 31. Dezember. Bei Neueintritt in den Skiclub St. Jost Oberägeri muss die festgesetzte Eintrittsgebühr bezahlt werden. Die Mitglieder verpflichten sich, an der Förderung des Vereins und Verwirklichung seiner Aufgaben mitzuwirken.
IV. OrganisationArt. 18 Die Organe des Skiclubs St. Jost Oberägeri sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren
Generalversammlung Art. 19 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Skiclubs St. Jost Oberägeri. Sie findet jedes Jahr im Herbst, spätestens innerhalb von 45 Tagen nach Abschluss des Vereinsjahres als ordentliche Generalversammlung statt. Die Einberufung wird vom Vorstand wenigstens 14 Tage vor dem Datum der General-versammlung durch schriftliche, persönliche Einladung oder durch Publikation im Zuger Amtsblatt und unter Angabe der Traktanden angekündigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zuhanden der Generalversammlung Anträge stellen. Diese sind mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und begründet dem Präsidenten einzureichen. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten geleitet.
Art. 20
Die Generalversammlung entscheidet über folgende Vereinsgeschäfte: a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren; b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands, der Jahresrechnung sowie des Berichts der Rechnungsrevisoren bzw. Erteilung der Décharge; c) Aufnahme und Ausschluss von Skiclubmitgliedern; d) Ernennung von Skiclubehren- und Skiclubfreimitgliedern e) Festsetzung der Jahresbeiträge für alle Mitgliederkategorien; f) Änderung der Statuten oder Anschluss an einen Verband; g) Genehmigung von Reglementen; h) Erledigung von Beschwerden gegenüber dem Vorstand; i) Auflösung des Skiclubs; j) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, die mind. 10 Tage vor derVersammlung schriftlich an den Präsidenten eingereicht wurden.
Art. 21 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern sie statutengemäss einberufen worden ist. Eine nicht beschlussfähige Generalversammlung muss innert Monatsfrist erneut einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, was auf der Einladung ausdrücklich zu vermerken ist.
Art. 22 Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen werden durch offenes Handmehr vorgenommen, sofern nicht geheime Durchführung verlangt und von der Generalversammlung beschlossen wird.
Art. 23 Qualifizierte Beschlussfassungsquoren gelten bei folgenden Geschäften:
Art. 24 Ausserordentlicherweise finden Generalversammlungen statt:
Vorstand Art. 25 Der Vorstand des Skiclubs St. Jost Oberägeri besteht aus maximal neun und mindestens vier Mitgliedern, wobei jeweils folgende Funktionen an der Generalversammlung fest zugeteilt werden:
Die Funktion des Vizepräsidenten kann mit einer anderen Funktion ausser derjenigen des Präsidenten zusammengelegt werden. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber, soweit die Chargen in der Generalversammlung nicht den einzelnen Vorstandsmitgliedern zugeteilt worden sind. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 26 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Einladung durch den Präsidenten mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Art. 27 Dem Vorstand steht die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Insbesondere besorgt er die Geschäftsführung des Skiclubs, vollzieht Generalversammlungsbeschlüsse, organisiert den Vereinsbetrieb im Rahmen der Statuten und der Vereinsbeschlüsse und vertritt den Skiclub nach aussen. Er zeichnet durch die Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes oder des Vizepräsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
Art. 28 Ausgaben können vom Vorstand in eigener Kompetenz aber nur im Interesse des Vereins beschlossen werden. Solchen Entscheiden muss die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins zugrunde gelegt werden. Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage des Vereins.
Revisoren Art. 29 Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren. Ihre Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Sie sind wieder wählbar. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten hierüber der Generalversammlung schriftlichen Bericht.
V. VerschiedenesArt. 30 Das Rechnungsjahr des Skiclubs St. Jost Oberägeri dauert vom 1. Oktober bis 30. September.
Art. 31 Bei Auflösung des Skiclubs St. Jost Oberägeri wird das Vereinsvermögen nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten bei der Gemeinde Oberägeri zur treuhänderischen Verwaltung hinterlegt. Das Vermögen ist einem neu entstehenden, ortsansässigen Verein mit dem gleichen Zweck zur Verfügung zu stellen.
Art. 32 Sofern es in den vorliegenden Statuten nicht anders bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Diese Statuten ersetzen jene vom 6. November 1982 samt der Teilrevisionen vom 9. November 1996 und 2. November 2002 und sind die geltenden Statuten des Skiclubs St. Jost Oberägeri. Sie treten nach der Genehmigung durch das Präsidium von Swiss-Ski in Kraft.
Oberägeri, 4. November 2006 |
